AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEWOBAR GmbH

1. Anwendungsbereich

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

 2. Angebot, Unterlagen

2.1 An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums -und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Bereits im Angebotsstadium hat uns der Besteller schriftlich auf eine aus dem Rahmen fallende Beanspruchung an die zu liefernden Gegenstände sowie auf andere Risiken hinzuweisen, die bei ihrer Verwendung entstehen können.

2.3 Beziehen sich Angebote und Auftragsbestätigungen auf unseren Katalog oder unser Prospektmaterial, so gilt jeweils die letzte Ausgabe. Wir behalten uns formale und technische Verbesserungen unserer Produkte zur Aufrechterhaltung des Stands der Technik vor.

 3. Vertragsabschluß

Der Umfang der beiderseitigen Verpflichtungen richtet sich nach dem im schriftlich erteilten Angebot und Bestellung oder Bestellung und Auftragsbestätigung festgelegten Inhalt sowie diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

 4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten ab Werk ausschließlich der Einwegverpackung, die zum Selbstkostenpreis berechnet wird.

4.2 Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

4.3 Verändern sich nach Vertragsabschluß die für die Preisbildung maßgebenden Faktoren, wie Löhne und / oder Kosten für Material und / oder Betriebsstoffe, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

 5. Zahlung

5.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar per Vorkasse oder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto.

5.2 Die Aufrechnung durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte, entscheidungsreife oder unbestrittene Forderungen.

5.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 %  für nicht gewerbliche Besteller und 9 % für gewerbliche Besteller, über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

5.4 Ist nach Vertragsabschluss erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet werden, können wir, wenn wir zur Vorleistung verpflichtet sind, die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in der er Zug um Zug gegen unsere Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 6. Lieferfrist

6.1 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Liefergegenstände bis zum Ablauf der Frist versandbereit sind.

6.2 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik und Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder Lieferung unserer Produkte von erheblichem Einfluß sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Dauern die Hindernisse länger als ununterbrochen vier Monate an, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

 7. Lieferverzug

7.1 Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller vom Vertrag insoweit zurücktreten, als wir nach Verstreichen einer uns gesetzten angemessenen Frist die Lieferung oder Teile dieser noch nicht versandt haben. Nach Verstreichen der Frist ist er zum Rücktritt für den ausstehenden Teil berechtigt. Haben wir eine Teillieferung bewirkt, kann der Besteller vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er die Teillieferung aufgrund des Verzuges nicht verwenden kann.

7.2 Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem unserer gesetzlichen Vertreter oder von einem Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

 8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

8.2 Der Besteller ist berechtigt, die noch in unserem Eigentum stehende Ware [Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterveräußert, so gilt die Forderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

8.3 Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Besteller von der Einziehungsermächtigung Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Besteller und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

8.4 Nehmen wir Wechsel als Zahlungsmittel entgegen, so besteht unser Eigentumsvorbehalt solange fort, bis feststeht, dass wir aus diesen Wechseln nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen in der Höhe freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

 9. Beanstandungen

Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und hierbei festgestellte offene Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen mit den Beanstandungsgründen unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 10. Rechte bei Mängeln

10.1 Die dem Besteller geschuldete Beschaffenheit richtet sich nach der mit ihm getroffenen Vereinbarung oder den von uns angegebenen Beschaffenheitsmerkmalen und allgemeinem Verwendungszweck. Wenn wir nach individuellen Zeichnungen, Spezifikationsvorgaben oder Mustern des Bestellers zu liefern haben, steht dieser für die Geeignetheit der Lieferungen zu dem von ihm vorgesehenen Verwendungszweck ein.

10.2 Bei berechtigter Mängelrüge leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Kommen wir der Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist nicht nach oder schlägt diese fehl, hat der Besteller das Recht, Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder bei nicht nur unerheblicher Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten. Sind nur Teile der Lieferung mangelhaft, bezieht sich das Nacherfüllungsrecht auf den mangelhaften Teil der Lieferung, es seidenn, die Teillieferung ist für ihn nicht verwendbar.

10.3 Der Besteller hat uns nach Verständigung zur Vornahme aller notwendigen Maßnahmen im Rahmen der Nacherfüllung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, ist der Besteller nach vorheriger Rücksprache mit uns berechtigt, Mängel selbst oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen.

 11. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen, Produkthaftung

11.1 Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch wegen Unmöglichkeit oder aus deliktischer Produkthaftung stehen dem Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur dann zu, wenn garantierte Beschaffenheitsmerkmale nicht eingehalten sind, arglistig gehandelt wurde, Personenschäden entstanden sind oder wenn ein anderer Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von uns, einem unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung beruht. Soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.2 Für Schäden durch Produktfehler an unseren Liefergegenständen haften wir aus deliktischer Produkthaftung dem Besteller gegenüber ausschliesslich nach Abschnitt 

11.1 dieser Bedingungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus deliktischer Produkthaftung sind ausgeschlossen.

 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Geschäftssitz. Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist Bocholt, oder nach unserer Wahl der Geschäftssitz des Bestellers.

12.2 Meinungsverschiedenheiten aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Vereinbarungen und Rechtshandlungen werden ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.